{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=69b9068d-426e-4c48-90c3-582c3fa65c2b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "42428bebd0459cc1749fe01f076ebd4a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7f7513a-586e-48aa-8d24-f410d5ea0173", "Checksum": "c6623f8db9db87902433286e8f91d3ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 378", "810 2011 378"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2012 810 11 378 (810 2011 378)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergabeverfahren Bauauftrag Sicherheitstüren, Neubau Strafjustizzentrum C. 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Fraglich ist, ob sich eine Pflicht zur Einreichung eines Nachweises betreffend die VKF-Zulassung im Zeitpunkt der Offerteingabe allenfalls aus dem Leistungsverzeichnis ergeben hat. Zum einen ist hierzu aber zu berücksichtigen, dass die Pflicht zur\nEinreichung eines zusätzlichen Dokuments bzw. Nachweises nur mit grosser Zurückhaltung\naus dem Leistungsverzeichnis hergeleitet werden kann, wenn wie vorliegend im Rahmen eines\nSubmissionsverfahrens die einzureichenden Dokumente und Nachweise eigens in einem separaten Dokument bezeichnet werden. Zum anderen ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis\nzwar, dass die zu beschaffenden Zellentüren über eine gültige schweizerische Brandschutz-\nZulassung der VKF verfügen müssen und damit, neben weiteren technischen Anforderungen\netwa betreffend die Widerstandskraft und den Schallschutz, spezifische Brandschutzanforderungen zu erfüllen haben. Es sind dem Leistungsverzeichnis aber keine Hinweise zu entnehmen, wonach ein Nachweis betreffend die Erfüllung der technischen Anforderungen und damit\ninsbesondere ein VKF-Zertifikat bereits vorgängig und nicht erst bei Abgabe des Werks vorzulegen gewesen wäre. Vielmehr lässt sich aus den Ausschreibungsunterlagen schliessen, dass\nein VKF-Zertifikat im Zeitpunkt der Offerteinreichung nicht verlangt wurde. So hat die Vergabebehörde in den Plandokumenten 033-641.01 bis 033-641.07, welche Teil der Ausschreibungsunterlagen waren, mit der Haftzellentür D.____ jeweils ein Produkt vorgeschlagen, welches im\nZeitpunkt sowohl der Ausschreibung wie auch der Offerteingabe unbestrittenermassen über\nkein VKF-Zertifikat verfügte. Entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist davon\nauszugehen, dass dieser Umstand der Vergabebehörde im Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt war. Da es sich bei der Haftzellentür D.____ um ein Produkt der Beschwerdeführerinnen\nhandelt, hatten im Übrigen auch sie davon Kenntnis, dass die Vergabebehörde ein Produkt vorgeschlagen hatte, welches im Zeitpunkt sowohl der Ausschreibung wie auch der Offerteingabe\nüber kein VKF-Zertifikat verfügte. Wenn die Vergabebehörde aber weder in den von ihr explizit\neinverlangten Nachweisen, noch im Rahmen des Leistungsverzeichnisses eine VKF-Zulassung\nim Zeitpunkt der Offerteinreichung verlangt hat und sie darüber hinaus in den Ausschreibungsunterlagen ein Produkt vorgeschlagen hat, welches über keine VKF-Zulassung verfügte, so\nmuss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Offerteinreichung kein Nachweis der\nVKF-Zulassung einzureichen war. Bezeichnenderweise offerierten die Beschwerdeführerinnen,\nwie die Beigeladene, ein Produkt, welches im Zeitpunkt der Offerteinreichung nicht durch die\nVKF zugelassen war. Dies zeigt auf, dass die Beschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt\nselbst nicht davon ausgingen, dass gemäss Eignungskriterien ein Nachweis betreffend die\nVKF-Zulassung im Zeitpunkt der Offerteingabe einzureichen war. Aus dem Angeführten folgt,\ndass die Offerte der Beigeladenen insoweit vollständig ist und den Eignungskriterien entspricht,\n\nSeite 8\nweshalb die Beschwerde folglich auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Damit kann offen gelassen werden, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach das von der Beigeladenen\nofferierte Produkt nie die genannte Brandschutz-Klassifizierungsnorm erfüllen und nie über eine\nVKF-Zulassung verfügen könne, zutrifft. Denn ist im Zeitpunkt der Offerteingabe kein Nachweis\nbezüglich einer konkreten Zertifizierung in den Ausschreibungsunterlagen einzureichen, so ist\ndie Pflicht zum Nachweis einer solchen Zertifizierung lediglich als technische Vorgabe zu verstehen, in welcher Qualität das Produkt abzuliefern ist und sowohl für die Eignung als solche\nund damit auch für die Eignungskriterien, wie auch für die Frage der Vollständigkeit des Angebots nicht von Relevanz.\n\n"}