{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=69b9068d-426e-4c48-90c3-582c3fa65c2b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "42428bebd0459cc1749fe01f076ebd4a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7f7513a-586e-48aa-8d24-f410d5ea0173", "Checksum": "c6623f8db9db87902433286e8f91d3ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 378", "810 2011 378"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2012 810 11 378 (810 2011 378)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergabeverfahren Bauauftrag Sicherheitstüren, Neubau Strafjustizzentrum C. (RRB Nr. 1480 vom 25. Oktober 2011)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:40:38", "Checksum": "a7494a41ebd597fae44dbe55e4c9a983", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2012 810 11 378 (810 2011 378)\nRegeste:\nVergabeverfahren Bauauftrag Sicherheitstüren, Neubau Strafjustizzentrum C. (RRB Nr. 1480 vom 25. Oktober 2011)\n\nSeite 5\nlich die wesentlichen Angaben enthalten zu haben, ist davon auszugehen, dass die Ausschreibungsunterlagen die Eignungskriterien definitiv festlegen. Da mit der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen alle am Vergabeverfahren beteiligten Submittenten gleichzeitig über die Neuformulierung des Eignungskriterium 2 durch die Vergabebehörde informiert wurden, ist zudem\ndavon auszugehen, dass der Transparenzgrundsatz eingehalten und mithin die Submittenten\ngleich behandelt wurden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beigeladene das Eignungskriterium 2 erfüllt hat, ist deshalb von der Formulierung des Eignungskriteriums 2, wie sie in den\nAusschreibungsunterlagen verwendet wurde, auszugehen.\n\n4.4.3 Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, bei den nachzuweisenden Referenzobjekten könne es sich nur um \"Sicherheitstüren (Zellentüren)\" handeln, die\neinerseits den zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags geltenden Brandschutzbestimmungen entsprechen und andererseits die für einen Gefängnisbetrieb erforderliche Funktionalität\nwie beispielsweise Sichtfenster mit Klappe und Magnethalterung, Glas, Essklappe mit Falle und\nZylinder, Gefängnisschloss sowie einen durch Schutzschild gesicherten Notzylinder aufweisen\nwürden. Die Beigeladene habe aber nicht wie gefordert zwei in Umfang, Aufgabenstellung und\nAnforderungen vergleichbare Referenzobjekte nachweisen können, das Referenzobjekt 2 \"Ladenbauten\" entspreche nicht den Anforderungen der Ausschreibung. Der Beschwerdegegner\nbrachte demgegenüber im Wesentlichen vor, mit den Referenzobjekten habe der Nachweis\nerbracht werden müssen, dass Sicherheitstüren als Gesamtleistung durch die Anbietenden in\nden letzten zehn Jahren zu bestimmten Auftragswerten erbracht worden sei. Diesen Nachweis\nhabe die Beigeladene erbracht. Nicht verlangt worden sei demgegenüber der Nachweis der\nFunktionalität von Sicherheitstüren, wie sie für einen Gefängnisbetrieb erforderlich sei. So seien\nmit der Ausschreibung keineswegs ausschliesslich Zellentüren als Referenzobjekte nachgefragt\nworden. Umstritten ist folglich, ob mit dem Eignungskriterium 2 der Ausschreibung ausschliesslich Referenzobjekte verlangt wurden, welche Zellentüren zum Gegenstand hatten, oder ob\ndemgegenüber auch andere Sicherheitstüren als Referenzobjekte dienen durften.\n\n4.4.4 Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass zwei Referenzobjekte verlangt\nwurden, welche jeweils Sicherheitstüren als Gesamtleistung zum Gegenstand hatten. Die Vergabebehörde verlangte damit ausdrücklich Sicherheitstüren, ohne dabei die Varianten möglicher Sicherheitstüren auf Zellentüren einzuschränken. Die Vergabebehörde verzichtete mithin -\nentgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - auf den Nachweis der für einen Gefängnisbetrieb erforderlichen Funktionalität. Hierzu ist zum einen zu beachten, dass der Vergabebehörde sowohl bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien und der einzureichenden\nEignungsnachweise als auch bei der Bewertung der Eignungskriterien ein grosses Ermessen\nzukommt (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 22. August 2006 [11/06] E. 5b). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu\nbeanstanden, dass die Vergabebehörde als Nachweis zwei Referenzen verlangte, welche Sicherheitstüren als Gesamtleistung zum Gegenstand haben und dabei auf den Nachweis der für\neinen Gefängnisbetrieb erforderlichen Funktionalität verzichtete. Zum anderen liegt es ebenso\nim Ermessen der Vergabebehörde, darüber zu befinden, welche Aufgabenstellung und welche\nAnforderungen die Referenzobjekte vorzuweisen haben, mithin wie sie den Begriff \"vergleichbar\" hat auslegen wollen. Demgemäss bleibt die Beurteilung, ob die Referenzen den Nachweis\n\nSeite 6\nerbringen, dass der effektiv ausgeschriebene Auftrag ausgeführt werden kann, der Vergabebehörde überlassen (vgl. BRK vom 22. August 2006 [11/06] E. 5d). In dieses Ermessen hat das\nKantonsgericht nicht einzugreifen (vgl. E. 2). Den Akten sind im Übrigen keine Anhaltspunkte zu\nentnehmen, welche auf eine rechtsfehlerhafte Wahrnehmung des Ermessens durch die Vergabebehörde hindeuten würden. Vielmehr erscheint die Schlussfolgerung der Vergabebehörde,\nwelche die beiden Referenzobjekte der Beigeladenen überprüft hat, dass beide Referenzobjekte bezüglich Aufgabenstellung und Anforderungen mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, als vertretbar. Denn es ist davon auszugehen, dass sich dem Leistungserbringer\nbei Sicherheitstüren, welche zum Beispiel für Geschäftsgebäude, Rechenzentren, chemische\nEinrichtungen oder für Forschungsinstitute als Gesamtleistung verbaut werden, ähnlich komplexe Fragestellungen und Herausforderungen bezüglich Planung, Produktion und Einbau stellen,\nwie dies bei Zellentüren der Fall ist. Die Ansicht der Vergabebehörde, dass die Referenzen der\nBeigeladenen die Anforderungen, welche in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben wurden, erfüllen, ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.\n\n"}