{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=69b9068d-426e-4c48-90c3-582c3fa65c2b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "42428bebd0459cc1749fe01f076ebd4a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7f7513a-586e-48aa-8d24-f410d5ea0173", "Checksum": "c6623f8db9db87902433286e8f91d3ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 378", "810 2011 378"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2012 810 11 378 (810 2011 378)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergabeverfahren Bauauftrag Sicherheitstüren, Neubau Strafjustizzentrum C. 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Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlossen\n(Abs. 2). Beim Entscheid darüber, ob ein Angebot auszuschliessen oder allenfalls mittels Rückfragen zu bereinigen ist, kommt der Vergabestelle ein erhebliches Ermessen zu. Ein Ermessen\nbesteht auch hinsichtlich der Frage, ob die Unvollständigkeit eines Angebots als Ausschlussgrund zu qualifizieren oder bei der Bewertung der Zuschlagskriterien negativ zu werten ist (vgl.\nDANIELA LUTZ, Die fachgerechte Auswertung von Offerten - Spielräume, Rezepte und Fallstricke, in: Aktuelles Vergaberecht, Zürich 2008, S. 225). Zu beachten gilt jedoch, dass gewisse\nFormfehler derart gravierend sind, dass der Ausschluss des betreffenden Angebots zwingend\nist. In diesen Fällen steht der Vergabebehörde kein Ermessen zu, sondern das Angebot ist aus\nGleichbehandlungsgründen zwingend auszuschliessen. Ab welcher Schwere ein Formfehler\nzwingend den Ausschluss der Offerte verlangt, lässt sich nicht allgemein formulieren, sondern\nist im Einzelfall zu entscheiden (vgl. MARTIN BEYELER, Anmerkungen zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes [BVGE] vom 13. März 2007 [B 1774/2006], in: BR 2007 S. 84-85).\nNach der Rechtsprechung ist ein Angebot namentlich dann zwingend vom Verfahren auszuschliessen, wenn es sich in Bezug auf wesentliche Punkte als unvollständig erweist (vgl. BVGE\nvom 13. März 2007 [B 1774/2006] E. 3, in: BR 2007 S. 84-85; Urteil des Verwaltungsgerichts\ndes Kantons Aargau vom 25. Oktober 2005, E. 2.1.1, in: AGVE S. 254). Es stellt sich die Frage,\nob die Beigeladene zufolge Nichterfüllung eines Eignungskriteriums bzw. Einreichung eines\nunvollständigen Angebotes vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen.\n\nSeite 4\n4.3 Gemäss § 7 BeG können die Auftraggebenden unter dem Titel \"Eignungskriterien\" von\nden Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachweisen (Abs. 1). Die Leistungsfähigkeit muss in der\nAusschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden\n(Abs. 2). Die von der Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen, welche den Submittenten abgegeben wurden, formulierten Eignungskriterien lauten wie folgt:\n\n\" EK 1: Allgemeine Anforderungen\n- vollständig und fristgerecht eingereichtes Angebot\n- Nachweis über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Beschaffungsgesetzes des Kantons Basel-Landschaft\n\nEK 2: Nachweis des Anbietenden / der ARGE von 2 ausgeführten und abgeschlossenen, in Umfang, Aufgabenstellung und Anforderungen vergleichbaren Referenzobjekten, nicht älter als 10 Jahre seit Abschluss.\n\nDie Referenzobjekte müssen folgende Anforderungen erfüllen:\nSicherheitstüren als Gesamtleistung des Anbietenden/ARGE\n\n1. Referenzobjekt Auftragswert grösser CHF. 150'000.-\n2. Referenzobjekt Auftragswert grösser CHF. 100'000.-\n\nReferenzen müssen mit der Möglichkeit der Nachprüfung versehen sein (Anschrift Auftraggeber, Kontaktperson, Telefonnummer etc. der Referenzliste für die Einholung weiterer Auskünfte). Angaben auf dem\nFormular \"Referenzen des Anbietenden\".\"\n\nIn der im Kantonalen Amtsblatt und im Simap publizierten Ausschreibung vom 3. März 2011\nwurde das Eignungskriterium 2 im Unterschied zu den Ausschreibungsunterlagen, welche den\nSubmittenten abgegeben wurden, wie folgt formuliert:\n\nEK 2: \"(…)\n\nDie Referenzobjekte müssen folgende Anforderungen erfüllen:\nSicherheitstüren (u.a. Zellentüren) als Gesamtleistung des Anbietenden\n\n(…)\"\n\n4.4.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beigeladene wegen Nichterbringung des\nNachweises von zwei Referenzobjekten vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen.\n\n4.4.2 Fraglich ist zunächst, ob die Version des Eignungskriteriums 2 in der Ausschreibung\noder jene in den Ausschreibungsunterlagen Geltung beansprucht. Nach § 21 Abs. 2 lit. c BeG\nmuss die publizierte Ausschreibung unter anderem mindestens Gegenstand und Umfang des\nAuftrags enthalten (so auch § 12 Abs. 1 lit. b BeV). § 22 Abs. 1 BeG statuiert, dass die Ausschreibungsunterlagen alle wesentlichen Angaben enthalten müssen. Der Zweck dieser Bestimmungen besteht unter anderem in der Gewährleistung des Transparenzgebotes, welches\nein zentraler Grundsatz des Beschaffungsrechts darstellt (§ 1 lit. a und § 9 lit. a BeG). Zum einen soll dank dem Transparenzgebot ein echter Wettbewerb gewährleistet und zum andern ein\nfaires Vergabeverfahren bezweckt und die Gefahr von Missbrauch und Manipulationen von Seiten des Auftraggebers verhindert werden. Die Einhaltung des Transparenzgrundsatzes garantiert zudem die Gleichbehandlung aller Teilnehmenden und bewirkt eine grössere Akzeptanz\ndes Vergabeentscheides. Aufgrund des Umstandes, dass die Ausschreibungsunterlagen letzt-\n\n"}