{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=69b9068d-426e-4c48-90c3-582c3fa65c2b&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050947", "Checksum": "42428bebd0459cc1749fe01f076ebd4a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-378_2012-05-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a7f7513a-586e-48aa-8d24-f410d5ea0173", "Checksum": "c6623f8db9db87902433286e8f91d3ab"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 378", "810 2011 378"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.05.2012 810 11 378 (810 2011 378)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vergabeverfahren Bauauftrag Sicherheitstüren, Neubau Strafjustizzentrum C. 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Demgemäss ist gestützt auf § 47 Abs. 1 VPO zur Beschwerde befugt, wer durch\ndie angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a) und jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). Zu den\nsogenannt primären Verfügungsadressaten, welche formell beschwert sind, gehören bei einem\nöffentlichen Vergabeverfahren nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM)\nvom 6. Oktober 1995 unter anderem die nicht berücksichtigten Mitbewerber (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 4. August 1998,\nin: Baurecht 1999, S. 54, S4). Die Beschwerdeführerinnen sind zudem, da sie am Vergabeverfahren teilgenommen haben und den Zuschlag nicht erhalten haben, in der vorliegenden Sache\nauch materiell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. In der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen\nEntscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit der Zuschlagsverfügung dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt\n(§ 45 lit. c VPO e contrario).\n\n3. Bevor die Streitsache einer materiellen Beurteilung unterzogen wird, ist festzuhalten,\nwelche gesetzlichen Grundlagen massgeblich sind. Aufgrund des von der Vergabebehörde geschätzten Auftragsvolumens und der offerierten Preise von je über Fr. 500'000.-- hatte die Ver-\n\nSeite 3\ngabebehörde gemäss § 12 des BeG in Verbindung mit § 7 der Verordnung zum Beschaffungsgesetz (BeV) vom 25. Januar 2000 jedenfalls ein offenes Vergabeverfahren durchzuführen.\nAnwendbar ist vorliegend auch die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 (vgl. Art. 1 und 5bis ff.) sowie das BGBM, welches von\nden Kantonen und den Gemeinden unabhängig von irgendwelchen Schwellenwerten die Sicherstellung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im öffentlichen Vergabewesen\nverlangt. Ebenfalls anwendbar ist bei den vorliegenden Offertpreisen das GATT/WTO-\nÜbereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (vgl. Art. 7 IVöB\nin Verbindung mit dem dazugehörigen Anhang 1).\n\n4.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beigeladene vom\nVergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden müssen und den Zuschlag damit zu Unrecht\nerhalten habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners habe die Beigeladene die\nEignungskriterien nicht erfüllt. Zum einen habe die Beigeladene ein unvollständiges Angebot\neingereicht, zum anderen habe die Beigeladene nicht zwei den Anforderungen der Ausschreibung entsprechende Referenzobjekte nachweisen können.\n\n"}