://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'882.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuern) zugesprochen, welche jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 2'441.35, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde B.____ auferlegt wird.