Für die heutige Parteiverhandlung wird inklusive der An- und Rückreise nach Zürich ein Aufwand von 6 Stunden à Fr. 220.--, d.h. insgesamt Fr. 1'320.-- anerkannt. Die Beschwerdegegner haben demnach dem Beschwerdeführer je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung (vgl. § 21 Abs. 1 letzter Satz VPO) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'882.70 (Fr. 4'521.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuern), also je Fr. 2'441.35, auszurichten. Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :