10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 16. Januar 2012 für seine Bemühungen ab dem 21. Oktober 2011 einen Aufwand von 13.95 Stunden à Fr. 220.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 132.--, d.h. insgesamt Fr. 3'201.--, geltend gemacht. Für die heutige Parteiverhandlung wird inklusive der An- und Rückreise nach Zürich ein Aufwand von 6 Stunden à Fr. 220.--, d.h. insgesamt Fr. 1'320.-- anerkannt.