10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Keine Verfahrenskosten werden von den kantonalen Behörden und den Gemeinden erhoben, wenn diese das Kantonsgericht nicht in Anspruch genommen haben (§ 20 Abs. 4 VPO). Da im vorliegenden Verfahren die beiden Beschwerdegegner unterliegen, diese das Kantonsgericht jedoch nicht in Anspruch genommen haben, werden keine Verfahrenskosten erhoben.