Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiterhin bestehenden Bedürftigkeit erfüllt. Folglich wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben. 9.2 Infolge der Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr daran, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wird. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.