9.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für einen Indizienbeweis, wie er durch die Beschwerdegegner geführt wurde, nicht vorliegen. Stattdessen wurde der Sachverhalt, insbesondere durch das Unterlassen der Einvernahme der heutigen Auskunftsperson und die Einholung falscher Steuerauskünfte, nicht genügend abgeklärt. Die heutige Parteiverhandlung hat zur Erhellung des Sachverhalts geführt. Es steht nun fest, dass der Beschwerdeführer die materiellen Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeunterstützung aufgrund seiner