Der Beschwerdeführer hat betreffend seiner finanziellen Lage korrekt und bestimmungsgemäss Auskunft gegeben. Wie anlässlich der heutigen Parteiverhandlung klar wurde, stammen die Mittel, welche der Beschwerdeführer zur Begleichung seiner Mietzinsen benötigte, ausschliesslich von seiner Schwester. Dies hat der Beschwerdeführer nie verschwiegen. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin ihn dazu nie konkret befragt und auch seine Schwester damit nicht konfrontiert.