Indem die Beschwerdegegnerin jedoch geltend machte, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, kann sie die Einstellung der Unterstützung nicht damit begründen, er kümmere sich zuwenig um eine billigere Wohnung und eine Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gerade nicht in Bezug auf die mutmasslich vorhandenen nicht deklarierten Drittmittel eingefordert. Der Beschwerdeführer hat betreffend seiner finanziellen Lage korrekt und bestimmungsgemäss Auskunft gegeben.