Die Mitwirkungspflichten der unterstützten Person sind in § 11 SHG geregelt, wenn auch nicht abschliessend. So hat die unterstützte Person unter anderem die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bestimmungsgemäss zu verwenden und sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (vgl. hiervor E. 4.3). Indem die Beschwerdegegnerin jedoch geltend machte, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, kann sie die Einstellung der Unterstützung nicht damit begründen, er kümmere sich zuwenig um eine billigere Wohnung und eine Erwerbstätigkeit.