8. Betreffend die Mitwirkungspflichten bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 vor, der Beschwerdeführer habe nicht alles ihm mögliche getan, um seine (persönliche) Situation zu verbessern. Insbesondere sei er auf ihre Aufforderung hin nicht ausreichend tätig geworden, eine billigere Wohnung und eine Arbeitsstelle zu suchen. Er habe deshalb die Pflicht zur Selbsthilfe erheblich verletzt. Die Mitwirkungspflichten der unterstützten Person sind in § 11 SHG geregelt, wenn auch nicht abschliessend.