Die Mietzinszahlungen durch die Auskunftsperson erfolgten stattdessen aufgrund eines Bürgschaftsvertrags mit der E.____ in F.____. Gemäss § 5 Abs. 3 SHG gilt sodann als sonstige Leistungen Dritter insbesondere der Beistand der anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft. Eine solche Lebensgemeinschaft liegt zwischen der Auskunftsperson und dem Beschwerdeführer nicht vor, weshalb die in Frage stehenden Leistungen nicht subsidiär zur Unterstützung der Sozialhilfe sind.