7.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Mietzinszahlungen durch die Auskunftsperson – wie der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 rügte – als gesetzliche, vertragliche oder sonstige Leistungen Dritter gemäss § 5 Abs. 1 SHG vorgehen und folglich zurückgefordert werden können (vgl. hiervor E. 4.2). Wie hiervor ausgeführt, handelt es sich nicht um eine gesetzliche Leistung (vgl. hiervor E. 7.3). Zwischen den beiden Geschwistern besteht zudem keine Vereinbarung, welche die Auskunftsperson zu einer vertraglichen Leistung verpflichten würde. Die Mietzinszahlungen durch die Auskunftsperson erfolgten stattdessen aufgrund eines Bürgschaftsvertrags mit der E.____ in F.____.