Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verschwägerte werden nicht erfasst. Seit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrechtsrevision sind insbesondere Geschwister nicht mehr unterstützungspflichtig (vgl. THOMAS KOLLER in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel/Genf/München 2010, N 6 zu Art. 328/329). Demnach ist die Auskunftsperson für ihren Bruder, d.h. den Beschwerdeführer, nicht unterstützungspflichtig.