7.3 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Die Aufzählung der Pflichtigen ist erschöpfend; weiter entfernte Verwandte sowie