7.2 Die Aussagen der Auskunftsperson widerlegen die in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 geäusserte Vermutung des Beschwerdegegners, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei, die Mietzinsausstände von insgesamt Fr. 12'780.-- für die Zeit von Februar 2011 bis Oktober 2011 zu begleichen. Es ist deshalb festzustellen, dass die pekuniäre Unterstützung durch die Auskunftsperson nicht in Frage gestellt wird. Folglich stammen die finanziellen Mittel, welche der Beschwerdeführer zur Mietzinstilgung benötigte, von seiner Schwester und es handelt sich nicht um nicht deklarierte Drittmittel.