Die Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person führt jedoch nicht zu einer subjektiven Beweisführungslast gemäss Art. 8 ZGB. Vielmehr trägt die Beschwerde führende Person lediglich die objektive Beweislast, wonach unbewiesen gebliebene Behauptungen, aus denen der Beschwerdeführer Rechte für sich ableitet, für den Entscheid keine Berücksichtigung finden (BGE 121 II 266 E. 4c). Diese Beweisregel greift jedoch erst dann, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b).