6.1 Es stellt sich die Frage, wer vorliegend die Beweislast für die vom Beschwerdeführer bestrittenen nichtdeklarierten Dritteinnahmen trägt. Grundsätzlich gilt, dass für eine belastende Verfügung – wie hier die Einstellung der Unterstützung – die Verwaltung die Beweislast im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 trägt (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht - Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 997).