Konkret bedeute dies, dass der Beschwerdeführer bei einem Grundbedarf von Fr. 1'060.-- bloss Fr. 212.-- zur Befriedigung seiner individuellen Bedürfnisse zur Verfügung habe. Da vorliegend der Betrag, welchen der Beschwerdeführer mit seinem Grundbedarf für die zusätzlichen Wohnungskosten zu finanzieren habe, Fr. 520.-- betrage, verbliebe ihm sodann zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ein Grundbedarf von Fr. 540.--. Dieser liege deutlich unter dem absoluten bzw. verfassungsmässigen Existenzminimum, und es sei folglich davon auszugehen, dass er über nicht deklarierte Dritteinnahmen verfüge.