5.2 Im angefochtenen RRB führte der Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Kantonsgerichts (KGE VV i.S. R.K. vom 22. August 2007) aus, dass der Grundbedarf aufgrund von schuldhafter Pflichtverletzung gemäss § 18 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2011 um einen Fünftel herabgesetzt werden kann. Eine über diesen Betrag hinausgehende Herabsetzung des Grundbedarfs würde aber deutlich in das Existenzminimum der unterstützen Person eingreifen und sei nicht zulässig. Konkret bedeute dies, dass der Beschwerdeführer bei einem Grundbedarf von Fr. 1'060.-- bloss Fr. 212.-- zur Befriedigung seiner individuellen Bedürfnisse zur Verfügung habe.