Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellte. Dabei hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer den monatlichen Restmietzinsbetrag von Fr. 520.-- nur durch eine ungebührliche Einschränkung seines Grundbedarfs leisten könne, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte Einkünfte verfüge.