5.1 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute die frühere Familienwohnung (4-Zimmerwohnung) an der X.____strasse 30 in B.____ bewohnt. Der Mietzins für diese Wohnung beträgt monatlich Fr. 1'420.--, wovon die Beschwerdegegnerin Fr. 900.-- pro Monat bezahlte, bis sie mit Verfügung vom 2. März 2011 die Unterstützung des Beschwerdeführers ein-