c), sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen (lit. d), sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen (lit. e), ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden (lit. f), mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen (lit. g). 4.4 Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre hiervor genannten Mitwirkungspflichten (vgl. E. 4.3), wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt.