Insbesondere ist sie verpflichtet, gemäss § 11 Abs. 2 SHG die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren (lit. a), alle ihr möglicherweise zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken (lit. b), Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung dem unterstützenden Gemeinwesen abzutreten oder im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an diese zu ermächtigen (lit. c), sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen (lit.