Gemäss § 11 Abs. 1 SHG ist die unterstützte Person zur Mitwirkung verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Insbesondere ist sie verpflichtet, gemäss § 11 Abs. 2 SHG die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren (lit. a), alle ihr möglicherweise zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken (lit.