4.3 Die Sozialhilfegesetzgebung verpflichtet die um Unterstützung nachsuchenden Personen regelmässig dazu, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Notwendig sind insbesondere genaue Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, also etwa über Einkommen, Vermögen, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand der hilfesuchenden Person (vgl. W OLFFERS, a.a.O., S. 105). Gemäss § 11 Abs. 1 SHG ist die unterstützte Person zur Mitwirkung verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen.