B.I. vom 24. November 2010). Die Sozialhilfe ist mithin subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (vgl. FELIX W OLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 71 f.). Als solche Möglichkeiten gelten insbesondere die Verwendung von vorhandenen Einkommen und/oder Vermögen. Deshalb werden denn auch bei der Bemessung der Sozialhilfe die vorhandenen eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) angerechnet. So schreibt § 7 Abs. 1 SHG ausdrücklich vor, dass für die Bemessung der Unterstützung Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern sind.