Dies bedeutet, dass Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein fundamentales Prinzip der Sozialhilfe, denn damit wird verhindert, dass ein Einzelner sein Verhalten zum Nachteil einer anonymen Gemeinschaft verändert, indem die Auffassung aufkommt, der Staat garantiere in jedem Fall über die eine oder andere Sozialversicherung oder schlussendlich über die Sozialhilfe die Sicherung der materiellen Existenz (KGE VV i.S. B.I. vom 24. November 2010).