Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Diese Unterstützung erfolgt subsidiär zur Selbsthilfe und zu Leistungen Dritter (§ 5 Abs. 1 SHG). Sozialhilfeleistungen unterliegen somit dem Grundsatz der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.