1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2011 unter anderem, ihm sei die Sozialhilfeunterstützungsleistung im bisherigen Umfang auszurichten. Streitgegenstand ist jedoch vorliegend einzig die Einstellung der Unterstützungsleistung aufgrund mutmasslich fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die Frage nach der Höhe der Sozialhilfeunterstützung stellt diesbezüglich eine Ausweitung des Streitgegenstandes dar. Folglich ist die Bestimmung der konkreten Höhe der Sozialhilfeunterstützung nicht zu überprüfen, zumal dem Kantonsgericht die dazu notwendigen Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind.