F. Mit Verfügung der Abteilungs-Präsidentin des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2011 wird die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen. A.____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die SHB (Beschwerdegegnerin) angewiesen, A.____ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die mit Verfügung vom 2. März 2011 eingestellten Unterstützungsleistungen ab November 2011 erneut zu leisten. G. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 reicht Peter Stein seine Honorarnote in der vorliegenden Sache ein.