E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 lässt sich auch der Regierungsrat (Beschwerdegegner) vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem angefochtenen RRB und beruft sich in der Frage, welche Partei die Beweislast des mutmasslich nicht deklarierten Einkommens zu tragen habe, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Zudem habe eine bloss oberflächliche Internetrecherche ergeben, dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auf dem Mietwohnungsmarkt in B.____ durchaus den von der SHB gestellten Anforderungen entsprechende Wohnungen vorhanden seien.