D. Am 25. November 2011 lässt sich die SHB vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde vom 31. Oktober 2011; unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügungen vom 27. Oktober 2010 und vom 2. März 2011, ihren Einsprachentscheid vom 29. April 2011, ihre Vernehmlassung an den Regierungsrat vom 22. Juni 2011 und den angefochtenen RRB. Weiter hält sie fest, A.____ habe sich nicht wirklich um eine günstigere Wohnung bemüht. Ferner bestreitet sie, ihm eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit und somit ihre Mitwirkung verweigert zu haben.