B. Dagegen erhebt A.____, wiederum vertreten durch Peter Stein, am 31. Oktober 2011 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen RRB. Ihm sei rückwirkend ab 1. März 2011 monatlich die Sozialhilfeunterstützungsleistung im bisherigen Umfang auszurichten; unter o/e Kostenfolge. Sodann sei ihm für das gesamte Beschwerdeverfahren die