Gestützt darauf habe die SHB die finanzielle Unterstützung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit zu Recht eingestellt. Die weiteren von A.____ vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, eine preisgünstigere und für ihn aufgrund seiner körperlichen Behinderung geeignete Wohnung zu finden, seien vorliegend nicht von Bedeutung. Diese würden sich auf die am 27. Oktober 2010 durch die SHB verfügte Verpflichtung beziehen, eine günstigere Wohnung zu finden, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sei.