Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1407 vom 18. Oktober 2011 wies der Regierungsrat einerseits die Beschwerde und andererseits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von A.____ ab. Er begründete seinen Beschluss damit, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass A.____ über der Sozialhilfe gegenüber nicht deklarierte Einnahmen verfüge. Gestützt darauf habe die SHB die finanzielle Unterstützung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit zu Recht eingestellt.