{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-375_2012-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=625153e7-1884-464a-9250-40a38ddfb454&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "120bab5e92727a227eb07abdce443bd8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-375_2012-02-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4058081a-48be-47cf-a68b-ae79f916b41c", "Checksum": "e8992b212f83320cc2b433d2ac0477bd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 375", "810 2011 375"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2012 810 11 375 (810 2011 375)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterstützung (RRB Nr. 1407 vom 18. 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Dezember 2011 rügte – als gesetzliche,\nvertragliche oder sonstige Leistungen Dritter gemäss § 5 Abs. 1 SHG vorgehen und folglich\nzurückgefordert werden können (vgl. hiervor E. 4.2). Wie hiervor ausgeführt, handelt es sich\nnicht um eine gesetzliche Leistung (vgl. hiervor E. 7.3). Zwischen den beiden Geschwistern\nbesteht zudem keine Vereinbarung, welche die Auskunftsperson zu einer vertraglichen Leistung\nverpflichten würde. Die Mietzinszahlungen durch die Auskunftsperson erfolgten stattdessen\naufgrund eines Bürgschaftsvertrags mit der E.____ in F.____. Gemäss § 5 Abs. 3 SHG gilt sodann als sonstige Leistungen Dritter insbesondere der Beistand der anderen Person in einer\ngefestigten Lebensgemeinschaft. Eine solche Lebensgemeinschaft liegt zwischen der Auskunftsperson und dem Beschwerdeführer nicht vor, weshalb die in Frage stehenden Leistungen\nnicht subsidiär zur Unterstützung der Sozialhilfe sind.\n\n8. Betreffend die Mitwirkungspflichten bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 vor, der Beschwerdeführer habe nicht alles ihm mögliche getan, um\nseine (persönliche) Situation zu verbessern. Insbesondere sei er auf ihre Aufforderung hin nicht\nausreichend tätig geworden, eine billigere Wohnung und eine Arbeitsstelle zu suchen. Er habe\ndeshalb die Pflicht zur Selbsthilfe erheblich verletzt. Die Mitwirkungspflichten der unterstützten\nPerson sind in § 11 SHG geregelt, wenn auch nicht abschliessend. So hat die unterstützte Person unter anderem die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bestimmungsgemäss zu verwenden und sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (vgl. hiervor E. 4.3). Indem die Beschwerdegegnerin jedoch geltend machte, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, kann sie\ndie Einstellung der Unterstützung nicht damit begründen, er kümmere sich zuwenig um eine\nbilligere Wohnung und eine Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gerade nicht in Bezug auf die mutmasslich vorhandenen nicht\ndeklarierten Drittmittel eingefordert. Der Beschwerdeführer hat betreffend seiner finanziellen\nLage korrekt und bestimmungsgemäss Auskunft gegeben. Wie anlässlich der heutigen Parteiverhandlung klar wurde, stammen die Mittel, welche der Beschwerdeführer zur Begleichung\nseiner Mietzinsen benötigte, ausschliesslich von seiner Schwester. Dies hat der Beschwerdeführer nie verschwiegen. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin ihn dazu nie konkret befragt\nund auch seine Schwester damit nicht konfrontiert.\n\n9.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für einen Indizienbeweis, wie er\ndurch die Beschwerdegegner geführt wurde, nicht vorliegen. Stattdessen wurde der Sachverhalt, insbesondere durch das Unterlassen der Einvernahme der heutigen Auskunftsperson und\ndie Einholung falscher Steuerauskünfte, nicht genügend abgeklärt. Die heutige Parteiverhandlung hat zur Erhellung des Sachverhalts geführt. Es steht nun fest, dass der Beschwerdeführer\ndie materiellen Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeunterstützung aufgrund seiner\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nweiterhin bestehenden Bedürftigkeit erfüllt. Folglich wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit\ndarauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben.\n\n9.2 Infolge der Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr\ndaran, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wird. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten\nan den Beschwerdegegner zurückgewiesen.\n\n10. Es bleibt über die Kosten zu befinden.\n\n10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Keine Verfahrenskosten werden von den kantonalen Behörden und den Gemeinden erhoben, wenn diese das Kantonsgericht nicht in Anspruch\ngenommen haben (§ 20 Abs. 4 VPO). Da im vorliegenden Verfahren die beiden Beschwerdegegner unterliegen, diese das Kantonsgericht jedoch nicht in Anspruch genommen haben, werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n"}