{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-375_2012-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=625153e7-1884-464a-9250-40a38ddfb454&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "120bab5e92727a227eb07abdce443bd8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-375_2012-02-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4058081a-48be-47cf-a68b-ae79f916b41c", "Checksum": "e8992b212f83320cc2b433d2ac0477bd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 375", "810 2011 375"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2012 810 11 375 (810 2011 375)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterstützung (RRB Nr. 1407 vom 18. 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Oftmals\nsei er aber nicht in der Lage gewesen, Rechnungen rechtzeitig zu begleichen. Neue Bekleidung\nhabe er nur gekauft, wenn es dringend notwendig gewesen sei. Schliesslich hätten ihn seine\nGeschwister gelegentlich unterstützt, indem sie für ihn gekocht, ihm anderweitig Lebensmittel\nzur Verfügung gestellt oder ihm auch mal Kleidungsstücke geschenkt oder etwas Taschengeld\ngegeben hätten. Seine Schwester sei sodann als Bürgin gezwungen gewesen, die Mietausstände für die Wohnung zu begleichen.\n\n6.1 Es stellt sich die Frage, wer vorliegend die Beweislast für die vom Beschwerdeführer\nbestrittenen nichtdeklarierten Dritteinnahmen trägt. Grundsätzlich gilt, dass für eine belastende\nVerfügung – wie hier die Einstellung der Unterstützung – die Verwaltung die Beweislast im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 trägt (vgl.\nRENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER,\nÖffentliches Prozessrecht - Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Auflage, Basel 2010,\nRz. 997).\n\n6.2 Diese Beweislast, welche dem im Verwaltungsverfahren inhärenten Untersuchungsgrundsatz folgt, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (ALFRED KÖLZ/ISABELLE\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nHÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,\nRz. 268 ff.; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1120 ff.). Die Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person führt jedoch nicht zu einer subjektiven Beweisführungslast gemäss\nArt. 8 ZGB. Vielmehr trägt die Beschwerde führende Person lediglich die objektive Beweislast,\nwonach unbewiesen gebliebene Behauptungen, aus denen der Beschwerdeführer Rechte für\nsich ableitet, für den Entscheid keine Berücksichtigung finden (BGE 121 II 266 E. 4c). Diese\nBeweisregel greift jedoch erst dann, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der\nzumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE\n117 V 263 E. 3b). Geht es dabei um innere Vorgänge, die der Verwaltung nicht bekannt und\nschwierig zu beweisen sind, so kann sie sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen\n(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).\n\n6.3 Die Beschwerdegegner gehen bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer über nicht\ndeklarierte Dritteinnahmen verfügt, von der Lebenserfahrung aus. Eine solche Wahrscheinlichkeitsfolgerung ist vorliegend nur zulässig, wenn die Annahme, dass der Beschwerdeführer über\nnicht deklarierte Drittmittel verfügt, zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht und der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzte. Dies ist in der Folge\ndeshalb zu prüfen.\n\n7.1 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gab die Auskunftsperson an, sie habe in\nden Fällen, in welchen es notwendig gewesen sei, dem Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung geleistet und die offenen Mietzinsausstände aufgrund ihrer Rechtsstellung als Bürgin bezahlt. Sie habe aber keine regelmässige wiederkehrende finanzielle Unterstützung geleistet.\nDies sei ihr möglich gewesen, weil sie als Gruppenleiterin in einem Pharmaunternehmen in\nNeuenburg Fr. 180'000.-- pro Jahr verdiene. Bei den Steuerausweisen, welche der Beschwerdegegner für die Jahre 2009 und 2010 eingeholt habe, handle es sich zudem nicht um die ihrigen, sondern wohl um diejenigen einer anderen Person mit demselben Namen.\n\n7.2 Die Aussagen der Auskunftsperson widerlegen die in der Vernehmlassung vom\n1. Dezember 2011 geäusserte Vermutung des Beschwerdegegners, wonach sie nicht in der\nLage gewesen sei, die Mietzinsausstände von insgesamt Fr. 12'780.-- für die Zeit von\nFebruar 2011 bis Oktober 2011 zu begleichen. Es ist deshalb festzustellen, dass die pekuniäre\nUnterstützung durch die Auskunftsperson nicht in Frage gestellt wird. Folglich stammen die finanziellen Mittel, welche der Beschwerdeführer zur Mietzinstilgung benötigte, von seiner\nSchwester und es handelt sich nicht um nicht deklarierte Drittmittel.\n\n7.3 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten\nwürden. Die Aufzählung der Pflichtigen ist erschöpfend; weiter entfernte Verwandte sowie\n\n"}