{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-375_2012-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=625153e7-1884-464a-9250-40a38ddfb454&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "120bab5e92727a227eb07abdce443bd8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-375_2012-02-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4058081a-48be-47cf-a68b-ae79f916b41c", "Checksum": "e8992b212f83320cc2b433d2ac0477bd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 375", "810 2011 375"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2012 810 11 375 (810 2011 375)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterstützung (RRB Nr. 1407 vom 18. 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Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein fundamentales Prinzip der Sozialhilfe, denn damit wird verhindert, dass ein Einzelner sein Verhalten zum Nachteil einer anonymen Gemeinschaft verändert, indem die Auffassung aufkommt, der Staat garantiere in jedem\nFall über die eine oder andere Sozialversicherung oder schlussendlich über die Sozialhilfe die\nSicherung der materiellen Existenz (KGE VV i.S. B.I. vom 24. November 2010). Die Sozialhilfe\nist mithin subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (vgl. FELIX W OLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 71 f.). Als solche\nMöglichkeiten gelten insbesondere die Verwendung von vorhandenen Einkommen und/oder\nVermögen. Deshalb werden denn auch bei der Bemessung der Sozialhilfe die vorhandenen\neigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) angerechnet. So schreibt § 7 Abs. 1 SHG ausdrücklich vor, dass für die Bemessung der Unterstützung Einkünfte einzubeziehen, bewegliches\nVermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern sind.\n\n4.3 Die Sozialhilfegesetzgebung verpflichtet die um Unterstützung nachsuchenden Personen regelmässig dazu, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Notwendig sind insbesondere genaue Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, also etwa über\nEinkommen, Vermögen, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand der hilfesuchenden\nPerson (vgl. W OLFFERS, a.a.O., S. 105). Gemäss § 11 Abs. 1 SHG ist die unterstützte Person\nzur Mitwirkung verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Insbesondere ist sie verpflichtet, gemäss\n§ 11 Abs. 2 SHG die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und\nwahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren\n(lit. a), alle ihr möglicherweise zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche geltend\nzu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken (lit. b), Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung dem unterstützenden Gemeinwesen abzutreten oder\nim Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an\ndiese zu ermächtigen (lit. c), sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen (lit. d), sich um\neine Erwerbstätigkeit zu bemühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, sofern\nnicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen (lit. e), ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete\nUnterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden (lit. f), mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen (lit. g).\n\n4.4 Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre hiervor genannten Mitwirkungspflichten\n(vgl. E. 4.3), wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt.\n\n5.1 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute die frühere Familienwohnung\n(4-Zimmerwohnung) an der X.____strasse 30 in B.____ bewohnt. Der Mietzins für diese Wohnung beträgt monatlich Fr. 1'420.--, wovon die Beschwerdegegnerin Fr. 900.-- pro Monat bezahlte, bis sie mit Verfügung vom 2. März 2011 die Unterstützung des Beschwerdeführers ein-\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nstellte. Dabei hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer den monatlichen Restmietzinsbetrag von\nFr. 520.-- nur durch eine ungebührliche Einschränkung seines Grundbedarfs leisten könne,\nweshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte Einkünfte\nverfüge.\n\n5.2 Im angefochtenen RRB führte der Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Kantonsgerichts (KGE VV i.S. R.K. vom 22. August 2007) aus, dass der Grundbedarf aufgrund von schuldhafter Pflichtverletzung gemäss § 18 der Sozialhilfeverordnung\n(SHV) vom 25. September 2011 um einen Fünftel herabgesetzt werden kann. Eine über diesen\nBetrag hinausgehende Herabsetzung des Grundbedarfs würde aber deutlich in das Existenzminimum der unterstützen Person eingreifen und sei nicht zulässig. Konkret bedeute dies, dass\nder Beschwerdeführer bei einem Grundbedarf von Fr. 1'060.-- bloss Fr. 212.-- zur Befriedigung\nseiner individuellen Bedürfnisse zur Verfügung habe. Da vorliegend der Betrag, welchen der\nBeschwerdeführer mit seinem Grundbedarf für die zusätzlichen Wohnungskosten zu finanzieren\nhabe, Fr. 520.-- betrage, verbliebe ihm sodann zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ein\nGrundbedarf von Fr. 540.--. Dieser liege deutlich unter dem absoluten bzw. verfassungsmässigen Existenzminimum, und es sei folglich davon auszugehen, dass er über nicht deklarierte\nDritteinnahmen verfüge. Die Unterstützung sei deshalb und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu Recht mangels nachgewiesener Bedürftigkeit eingestellt worden.\n\n"}