{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-375_2012-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=625153e7-1884-464a-9250-40a38ddfb454&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "120bab5e92727a227eb07abdce443bd8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-375_2012-02-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4058081a-48be-47cf-a68b-ae79f916b41c", "Checksum": "e8992b212f83320cc2b433d2ac0477bd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 375", "810 2011 375"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2012 810 11 375 (810 2011 375)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterstützung (RRB Nr. 1407 vom 18. 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Dezember 2011 lässt sich auch der Regierungsrat (Beschwerdegegner) vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich\nabzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem angefochtenen RRB\nund beruft sich in der Frage, welche Partei die Beweislast des mutmasslich nicht deklarierten\nEinkommens zu tragen habe, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Zudem habe eine\nbloss oberflächliche Internetrecherche ergeben, dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auf dem Mietwohnungsmarkt in B.____ durchaus den von der SHB gestellten Anforderungen entsprechende Wohnungen vorhanden seien.\n\nF. Mit Verfügung der Abteilungs-Präsidentin des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2011\nwird die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen. A.____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Im Sinne einer\nvorsorglichen Massnahme wird die SHB (Beschwerdegegnerin) angewiesen, A.____ für die\nDauer des Beschwerdeverfahrens die mit Verfügung vom 2. März 2011 eingestellten Unterstützungsleistungen ab November 2011 erneut zu leisten.\n\nG. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 reicht Peter Stein seine Honorarnote in der vorliegenden Sache ein.\n\nH. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und\nBegehren fest. Als Auskunftsperson wurde die in C.____ wohnhafte Schwester von A.____ (Be-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschwerdeführer), D.____ (Auskunftsperson), geboren 15. Oktober 1977, befragt. Auf ihre und\nauf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Als Adressat ist der Beschwerdeführer zudem vom angefochtenen Entscheid\nberührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – eingetreten werden.\n\n1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2011 unter\nanderem, ihm sei die Sozialhilfeunterstützungsleistung im bisherigen Umfang auszurichten.\nStreitgegenstand ist jedoch vorliegend einzig die Einstellung der Unterstützungsleistung aufgrund mutmasslich fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die Frage nach der Höhe\nder Sozialhilfeunterstützung stellt diesbezüglich eine Ausweitung des Streitgegenstandes dar.\nFolglich ist die Bestimmung der konkreten Höhe der Sozialhilfeunterstützung nicht zu überprüfen, zumal dem Kantonsgericht die dazu notwendigen Berechnungsgrundlagen nicht bekannt\nsind.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und\nlit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch\ndes Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt\nwerden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45\nAbs. 1 lit. c VPO, e contrario).\n\n3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Einstellung der Unterstützung\ndes Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin zu Recht bestätigt hat.\n\n4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für\ndie Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 bestimmt, dass bedürftig ist, wer für\nseinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen\nkann.\n\n"}