{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-375_2012-02-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=625153e7-1884-464a-9250-40a38ddfb454&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "120bab5e92727a227eb07abdce443bd8"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-11-375_2012-02-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4058081a-48be-47cf-a68b-ae79f916b41c", "Checksum": "e8992b212f83320cc2b433d2ac0477bd"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 11 375", "810 2011 375"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 08.02.2012 810 11 375 (810 2011 375)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterstützung (RRB Nr. 1407 vom 18. 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Samuel Baader\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Stein, Fürsprecher\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2,\n4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nSozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Unterstützung (RRB Nr. 1407 vom 18. Oktober 2011)\n\nA. Der 1975 geborene A.____, türkischer Staatsangehöriger, schloss im Jahre 2004 im\nAppisberg, einem geschützten Betrieb in Männedorf ZH, eine Lehre als Elektropraktiker mit Fähigkeitszeugnis erfolgreich ab. In der Folge fand er keine Arbeitsstelle und erhielt ab dem 2. Juli\n2007 finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde der Gemeinde B.____ (SHB). Mit\nVerfügung vom 6. März 2009 wies ihn die SHB an, eine billigere Wohnung zu suchen. Da er\ndieser Anordnung nicht nachkam, stellte die SHB am 22. September 2009 ihre finanzielle Unterstützung ein. Darauf kam die SHB für die Zeitspanne, in welcher seine Mutter bei ihm als\nzweite Mieterin gewohnt hat, zurück und unterstützte ihn von Ende Oktober 2009 bis zum\n30. Juni 2010 erneut. Als damals die Mutter wieder aus seiner Wohnung auszog, wies ihn die\nSHB mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 unter Androhung der Sistierung der finanziellen Unterstützung wiederum an, innert drei Monaten eine günstigere Wohnung zu finden. Mit Verfügung vom 2. März 2011 stellte die SHB die Unterstützung per 28. Februar 2011 ein.\n\nDagegen erhob A.____, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, am 4. April 2011 Einsprache\nund beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; alles unter o/e Kostenfolge. Er\nbegründete seine Einsprache mit dem Umstand, dass er entgegen der Annahme der SHB über\nkeine Einkünfte verfüge, welche er ihr gegenüber nicht deklariert habe. Schliesslich gestalte\nsich die Suche nach einer Wohnung und einem Arbeitsplatz aufgrund seiner Behinderung\nschwierig.\n\nDie SHB wies diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. April 2011 ab und führte aus,\ndass A.____ nur an einer leichten Gehbehinderung leide und folglich bezweifelt werde, dass er\ntatsächlich alles unternommen habe, eine günstigere Wohnung zu finden. Ihm sei es auch zumutbar gewesen, etwa einen Mitbewohner zu finden, um die Wohnkosten auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.\n\nDagegen hat A.____, erneut vertreten durch Peter Stein, am 1. Juni 2011 Beschwerde beim\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhoben und den Antrag gestellt,\nes sei der Entscheid unter o/e Kostenfolge aufzuheben.\n\nIn ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 beantragte die SHB, unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 2. März 2011 und den Einspracheentscheid vom 29. April 2011,\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\nMit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1407 vom 18. Oktober 2011 wies der Regierungsrat\neinerseits die Beschwerde und andererseits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege von A.____ ab. Er begründete seinen Beschluss damit, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass A.____ über der Sozialhilfe gegenüber nicht deklarierte\nEinnahmen verfüge. Gestützt darauf habe die SHB die finanzielle Unterstützung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit zu Recht eingestellt. Die weiteren von A.____ vorgebrachten Gründe,\nweshalb er nicht in der Lage gewesen sei, eine preisgünstigere und für ihn aufgrund seiner körperlichen Behinderung geeignete Wohnung zu finden, seien vorliegend nicht von Bedeutung.\nDiese würden sich auf die am 27. Oktober 2010 durch die SHB verfügte Verpflichtung beziehen,\neine günstigere Wohnung zu finden, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sei.\n\nB. Dagegen erhebt A.____, wiederum vertreten durch Peter Stein, am 31. Oktober 2011\nbeim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen RRB. Ihm sei rückwirkend ab 1. März 2011 monatlich die Sozialhilfeunterstützungsleistung im bisherigen Umfang\nauszurichten; unter o/e Kostenfolge. Sodann sei ihm für das gesamte Beschwerdeverfahren die\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nunentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Peter Stein zu bewilligen. Zudem seien ihm die monatlichen Unterstützungsleistungen im Sinne von vorsorglichen\nMassahmen für die Dauer des Verfahrens im bisherigen Umfang auszurichten. Er begründete\nseine Rechtsbegehren damit, dass er über kein nicht deklariertes Einkommen verfüge und aufgrund seiner körperlichen Behinderung sowie weitere Umstände, welche teilweise durch Verweigerung der Unterstützung durch die SHB mitverschuldet worden seien, keine billigere Wohnung gefunden habe. Schliesslich könne er auch keine Arbeitsstelle finden. Er bekomme zwar\nnoch keine Unterstützung der Invalidenversicherung (IV), jedoch habe ihm die Arbeitsvermittlungsstelle der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (IV-Stelle) bestätigt,\ndass es für ihn auf dem herkömmlichen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei, eine Stelle zu finden.\n\nC. Mit Schreiben vom 4. November 2011 reicht A.____ ein Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege beim Kantonsgerichts ein.\n\n"}