2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens auf den Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht