Anhaltspunkte dafür, dass sie das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten, bestehen keine. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.