4.7 Zusammengefasst erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz damit als verhältnismässig. Die Vorinstanzen haben entsprechend den Anforderungen von Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass sie das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätten, bestehen keine.