Was die Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat anbelangt, so ist diese als zumutbar anzusehen. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 16 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland und dürfte mit der dortigen Kultur nach wie vor vertraut sein. Zudem leben seine Mutter und zwei seiner Brüder in Nigeria, was seine Integration zweifellos erleichtern wird.