Als nicht Süchtiger habe er aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Seine Vorstrafen, insbesondere diejenige wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 12. März 2009 wirkten sich zusätzlich belastend aus. Sein rücksichtsloses Verhalten bei der Anhaltung rundeten das negative Bild des Beschwerdeführers ab. Entlastend wirke sich immerhin aus, dass der Beschwerdeführer als Drogenkurier innerhalb der Hierarchie auf der untersten Stufe anzusiedeln sei. Gestützt auf diese Erwägungen und die wiederholte Delinquenz des Beschwerdeführers als Drogenhändler ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen.