4.5 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt wie bereits erwähnt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Diese rechtfertigt sich in jedem Fall nur dann, wenn sie gestützt auf eine jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; siehe zum Ganzen auch ANREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.31).